Satzung des Fischereivereins (DOWNLOAD DER SATZUNG)
Die 4 Landkreisfischer e.V. Feldkirchen-Westerham
Inhaltsverzeichnis:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitglieder
§5 Mitgliedschaft
§6 Ende der Mitgliedschaft
§7 Vereinsstrafen/ Disziplinarstrafen
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Gäste des Vereins
§10 Organe des Vereins
§11 Der Vorstand
§12 Das Präsidium
§13 Die Mitgliederversammlung
§14 Kassenprüfer
§15 Ehrenrat
§16 Erlaubnisscheine
§17 Satzungsänderung
§18 Datenschutz
§19 Umlagen, Mitgliederdarlehen
§20 Auflösung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 10.03.2006 gegründet, er führt den Namen
„Die 4 Landkreisfischer e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Feldkirchen-Westerham und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter der Vereinsregisternummer VR 200055 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gerichtsstand ist Rosenheim.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§2.1 Zweck des Vereins:
– Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern.
– Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns und Fischens.
– Förderung des Tierschutzes und der Landschaftspflege, sowie entsprechende Weiterbildung der Mitglieder.
– Erhaltung artenreicher Fischbestände unter Wahrung der Landeskultur (Artenschutz).
– Pflege und Sicherung der natürlichen Lebensräume wildlebender Fischarten (Biotopschutz).
– Mitarbeit und Beratung bei Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutz- und Fischereiangelegenheiten.
– Förderung und Heranführung von Jugendlichen an die vorgenannten Ziele sowie der Fischerei.
§2.2 Aufgaben des Vereins:
– Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
– Pacht, Erwerb und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und den dazugehörigen Anlagen.
– Förderung und Weiterbildung der Mitglieder.
– Förderung und Ausbildung der Vereinsjugend.
– Erhalt der Artenvielfalt in und um Gewässer.
– Förderung des Umweltbewusstseins.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsaufgaben oder -ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Abgabenordnung, welche Gemeinnützigkeit vorsehen, sind für den Verein verbindlich. Diese Satzung ist im Zweifel so auszulegen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Herkunft neutral.
§4 Mitglieder
Der Fischereiverein „Die 4 Landkreisfischer e.V.“ besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es werden unterschieden:
- a. Ordentliche Mitglieder
1. aktives Mitglied
2. passives Mitglied
b. Jungmitglieder
c. Ehrenmitglieder
§4.1 Ordentliche Mitglieder
§4.1.1 Aktives Mitglied des Vereins kann nach Maßgabe der vorhandenen Angelmöglichkeiten jeder unbescholtene Angelfischer werden, wenn er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und die fischereirechtlichen Voraussetzungen, wie z.B. Fischereischein, für die gesetzlich zulässige Ausübung erfüllt sind.
§4.1.2 Passives Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person oder juristische Person sein oder werden, die den Verein unterstützen möchte, oder die Interesse an der fischwaidgerechten Hege und Pflege der Angelfischerei hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch auf Übernahme als aktives Mitglied besteht nicht.
§4.2 Jungmitglieder
Jungmitglieder unter 18 Jahren.
Jungfischer können nach Vollendung des durch Gesetz festgelegten Mindestalters Aufnahme in die Jugendgruppe des Vereins finden. Voraussetzung ist der Besitz des Jugendfischereischeins. Der Aufnahmeantrag muss von dem/den zuständigen Erziehungsberechtigten mitunterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Mit der Aufnahme in die Jugendgruppe verpflichtet sich der Jungfischer zur Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit eintretenden Beendigung der Mitgliedschaft (zum 31.12. des Jahres) in der Jugendgruppe, kann der schriftliche Antrag auf Übernahme als ordentliches Mitglied gestellt werden, wenn sein bisheriges Verhalten dies rechtfertigt. Eine Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nicht automatisch.
§4.3 Ehrenmitglieder
Mitglieder sowie natürliche und juristische Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, den Angelsport oder die Fischerei im Allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag von aktiven Mitgliedern und durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Bei der Ehrung erhält das Ehrenmitglied eine Urkunde. Mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft erkennt das Ehrenmitglied die Satzung des Vereins und die Bestimmungen des Vereins über die Benutzung der Vereinseinrichtungen an. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie jedes ordentliche passive Mitglied.
§4.3.1 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein führt automatisch zur Ehrenmitgliedschaft und Beitragsbefreiung.
§4.3.2 Ehrenmitglieder sind beitrags- und gebührenfrei.
§4.3.3 Ehrenmitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit.
§5 Mitgliedschaft
§5.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
§5.2 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Präsidium abgelehnt werden.
§5.3 Die Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und der Bezahlung des Beitrages (Mitgliedsbeitrag) für das laufende Jahr wirksam. Die Höhe der Gebühren wird vom Präsidium festgelegt (gemäß §12.7) und auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht.
§5.4 Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Oberbayern.
§5.5 Jugendliche von 10 bis 18 Jahren gehören in die Jugendgruppe des Vereins, sie erhalten kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, welche vom Präsidium beschlossen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Minderjährige bedürfen für die Abgabe von Erklärungen, welche sie rechtlich binden, der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§5.5.1 Bei erstmaliger Aufnahme in die Jugendgruppe wird eine vom Präsidium festgelegte Aufnahmegebühr (gemäß §12.7) fällig. Diese Aufnahmegebühr gilt bis zum Ausscheiden aus der Jugendgruppe durch das Erreichen der Volljährigkeit. Der Beitrag für Mitgliedschaft und Erlaubnisschein ist in einer vom Präsidium (gemäß §12.7) festgelegten Pauschale zusammengefasst. Einnahmen aus Beiträgen und Gebühren der Jugendgruppe werden zu einem von der Vorstandschaft festgelegtem Prozentsatz für die Jugendarbeit verwendet.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Ausgeschiedene oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und/oder Vereinseigentum. Vereinspapiere und Schlüssel sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss enden alle Rechte, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
– Kündigung der Mitgliedschaft als freiwilliger Austritt
– Tod des Mitgliedes
– Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
– Auflösung des Vereins
– Erlöschen der juristischen Person
– sowie bei Mitgliedern der Jugendgruppe mit Erreichen des 18. Lebensjahres zum Jahresende.
§6.1 Kündigung der Mitgliedschaft als freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann bis zum 30.09. (Poststempel) eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsadresse des Vereins erfolgen.
§6.1.1 Das am 31.12. ausscheidende Mitglied ist verpflichtet:
– bis zu diesem Zeitpunkt fällige Gebühren wie z.B. Mitgliedsbeiträge zu entrichten
– seine ordnungsgemäß ausgefüllten Fangbücher abzugeben
– vereinseigene Dinge wie Schlüssel, Unterlagen usw. abzugeben.
§6.1.2 Der Eingang der Kündigung ist dem Mitglied zu bestätigen und dem Präsidium mitzuteilen.
§6.1.3 Bei Wiedereintritt als Mitglied in den Verein ist die Aufnahmegebühr in Höhe, des vom Präsidium (gemäß §12.7) festgelegten und auf der vereinseigen Homepage veröffentlichten Betrages, fällig.
§6.1.4 In Härtefällen kann der Kündigungstermin 30.09 durch Beschluss des Präsidiums im Einzelfall geändert werden. „Keine Zeit“ oder “keine Lust“ sind keine Härtefälle.
§6.2 Tod des Mitgliedes
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Den Erben steht – sofern im Erbfallzeitpunkt derartige Ansprüche nicht bereits entstanden wären – weder ein Anteil am Vereinsvermögen noch ein Erstattungsanspruch für vorausbezahlte Mitgliedschaftsbeiträge zu.
§6.3 Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss vor Beschlussfassung des Präsidiums, schriftlich, mit Angabe von Gründen, die drohende Ausschließung mitgeteilt und eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden. Der sofortige Ausschluss kann aus wichtigem Grund insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied:
§6.3.1 ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat
§6.3.2 sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen Fischereibestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat
§6.3.3 innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unzufriedenheit gegeben hat
§6.3.4 trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beitrag oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist
§6.3.5 in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat oder schädigt, insbesondere durch Handlungen die geeignet sind, die Gemeinnützigkeit des Vereins zu gefährden
§6.3.6 Vereinseinnahmen trotz Aufforderung nicht fristgerecht abführt (Unterschlagung).
§7 Vereinsstrafen/ Disziplinarstrafen
Das Präsidium erstellt einen Bußgeldkatalog, welcher in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt wird. Insbesondere bei Vergehen gemäß § 6.3.1 bis § 6.3.6 und der im Erlaubnisschein festgelegten Bestimmungen hat der Vorstand nach Beschluss des Präsidiums die Möglichkeit, das Fehlverhalten einzelner Mitglieder mit dem ihm in §7.1 bis §7.5 zur Verfügung stehenden Mitteln zu ahnden. Gegen die Entscheidung nach §7 des Präsidiums hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der schriftlichen Zustellung Widerspruch einzulegen. Eine endgültige Entscheidung wird dann durch Abstimmung der Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung herbeigeführt. Die hier mit einfacher Mehrheit gefällte Entscheidung ist endgültig. Macht das betroffene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich mitzuteilen ist, vom Widerspruchsrecht kein Gebrauch, wird der Beschluss bestandskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind von der Gesamtvorstandschaft als unzulässig zu verwerfen und führen nicht zu einer Sachbefassung durch die Mitgliederversammlung
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
§7.1 Zahlung von Geldbußen entsprechend dem Bußgeldkatalog
§7.2 Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte
§7.3 Zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis
– auf allen Vereinsgewässern
– bestimmten Vereinsgewässern
§7.4 Verwarnung mit oder ohne Auflage
§7.5 Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§7.6 Die Verhängung von nach dieser Satzung vorgesehenen Rechtsfolgen lässt das Recht des Vereins unberührt, darüber hinaus Ersatz von entstandenem Schaden oder Aufwendungen zu verlangen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Als Mitglieder definieren sich Personen nach §4
Rechte:
§8.1 Mitglieder haben das Recht einen Antrag auf Förderung, Unterstützung und Aufwandsentschädigung durch den Verein im Sinne der Satzung zu stellen. Über die Bewilligung entscheidet das Präsidium.
§8.1.1 In Verbindung mit einer Jahreserlaubniskarte oder Tageskarte die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.
§8.1.2 Die zur Benutzung freigegebenen vereinseigenen Anlagen zu benutzen.
§8.1.3 Die Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu besuchen.
Pflichten:
§8.1.4 Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Gewässerordnung und der vom Verein festgelegten Regeln.
§8.1.5 Mitglieder haben sich auf Verlangen von Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
§8.1.6 Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
§8.1.7 Die fälligen Mitgliedsbeiträge und Gebühren pünktlich und für den Verein spesenfrei abzuführen. Die vom Präsidium beschlossenen und von der Mitgliederversammlung bestätigten Gebühren und Beiträge sind unaufgefordert jährlich bis zum 15. Februar auf das Konto des Fischereivereins zu überweisen. Ausgenommen sind Mitglieder, die dem Verein den Einzug mittels Lastschriftverfahren (welcher ebenfalls zum 15.2 fällig ist) erteilt haben. Bei Rücklastschrift haben die betreffenden Mitglieder anfallende Gebühren, sowie eine in der Gebührenverordnung festgelegte Bearbeitungsgebühr zu tragen. Alle aktuellen Gebühren und Beiträge sowie die Bankverbindung werden auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. Ausstehende Forderungen können gerichtlich eingefordert werden bzw. können Forderungen an Dritte veräußert werden (Inkasso).
§8.1.8 Vereinsanlagen und Vereinseigentum sind in einem sauberen Zustand zu verlassen und die Fischerei so auszuüben, dass andere Benutzer dadurch nicht gestört oder gefährdet werden.
§8.1.9 Sich an mindestens einer Arbeitsaktion des Vereins pro Kalenderjahr zu beteiligen, welche vom Präsidium festgelegt werden und in angemessenem Zeitraum vorab per Email und durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage bekanntgegeben werden. Davon befreit sind Mitglieder:
– mit einem GdB von 50% und mehr
– mit einer ausreichenden Entschuldigung, welche beim Vorstand einzureichen ist (z.B. Krankheit)
– ab dem 60. Lebensjahr
– Ehrenmitglieder
– Passive Mitglieder
– Gastfischer
§8.1.10 Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, auf Bitte eines Mitglieds der Jugendgruppe die Aufsicht zu übernehmen.
§9 Gäste des Vereins
Gäste des Fischereivereins – im Weiteren als Gastfischer bezeichnet – können Erlaubnisscheine in Form von Tageskarten und Jahreskarten erwerben. Die Höhe der Gebühren und Beiträge werden vom Präsidium beschlossen und durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Gebühren werden auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht.
§9.1 Gäste des Vereins dürfen für Mitglieder freigegebene vereinseigene Einrichtungen in vollem Umfang nutzen.
§9.2 Gäste des Vereins erhalten kein Stimmrecht.
§9.3 Gäste des Vereins sind vom Arbeitsdienst befreit.
§9.4 Gäste des Vereins unterliegen der Vereinssatzung, insbesondere ist
– jedem Gast die Satzung des Vereins zugänglich zu machen,
– auf §18 der Satzung hinzuweisen.
§9.5 Mit der Unterschrift des Gastes auf der Gasttageskarte oder Gastjahreskarte erkennt der Gast die Bedingungen des Vereins und die Satzung an.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand im Sinne des BGB
– Das Präsidium
– Die Mitgliederversammlung
– Die Kassenprüfer
– Der Ehrenrat
§11 Der Vorstand
Der nach außen vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB §26 besteht aus:
– 1. Vorstand
– 2. Vorstand
– Schatzmeister
§11.1 1. und 2. Vorstand wird Einzelvertretungsbefugnis für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erteilt. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB erteilen.
§11.2 Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Vereins.
§11.3 Der Vorstand beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie.
§11.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung (§13) auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann das Präsidium mit Einstimmigkeit bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Neuwahl) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
§11.5 Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitglieder in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von über 50% der stimmberechtigten Mitglieder unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
§11.6 Der Vorstand darf eigenmächtig die Festlegung von Entschädigungssätzen für Aufwendungen und andere grundsätzliche Vereinbarungen, über den Abschluss von Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungen, bis 2000,- Euro im Einzelfall oder bei Dauerschuldverhältnissen pro Jahr abschließen. Rechtsgeschäfte die wirtschaftlich oder sachlich verbunden sind aber in Einzelvorgänge aufgespalten werden sind dabei zusammenzurechnen.
§11.7 Eine Wiederwahl der Vorstände ist möglich.
§12 Das Präsidium
Das Präsidium im Sinne dieser Satzung wird gebildet aus dem Vorstand und einem erweiterten Kreis von Mitgliedern, der den Vorstand im Sinn des BGB (§11) bei der Geschäftsführung des Vereins unterstützt.
Das Präsidium besteht aus:
– 1. Vorstand
– 2. Vorstand
– Schatzmeister
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand oder einem durch diesen beauftragten Präsidiumsmitglied, sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
– Schriftführer
Der Schriftführer führt die Protokolle in den Präsidiumssitzungen und Versammlungen. Die Protokolle werden vom Schriftführer unterzeichnet und innerhalb 5 Werktagen an die Präsidiumsmitglieder veröffentlicht.
– Gewässerwart
Der Gewässerwart führt die Aufsicht über die Vereinsgewässer. Er sorgt für die richtige Bewirtschaftung und Pflege der Vereinsgewässer und die notwendigen Berichte in Schriftform, betreffend Besatz, Fangstatistik und Gewässergüte. Ihm unterliegt die Pflege, Wartung und Verantwortung von Geräten und Maschinen, welche sich im Besitz oder Eigentum des Vereins befinden, auch Boote, Grilleinrichtungen und evtl. Vereinsimmobilien (z.B. Fischerhütte, Bootshaus, usw.). Notwendige Veränderungen, Neuanschaffungen, Reparaturen erfolgen nach Freigabe durch das Präsidium.
– Jugendleiter
Der Jugendleiter ist eigenverantwortlich für die Betreuung der Jugendgruppe zuständig.
– Beisitzer
§12.1 Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Präsidiumsmitglieder über die Aufnahme und den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
§12.2 In besonderen Fällen kann der Vorstand Gäste, Vertreter der Presse und Mitglieder des Vereins zu den Sitzungen des Präsidiums einladen.
§12.3 Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist ehrenamtlich, Aufwendungen sind zu ersetzen.
§12.4 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
§12.5 Präsidiumsmitglieder können durch Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von über 50% der stimmberechtigten Mitglieder unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
§12.6 Präsidiumsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann das Präsidium mit Einstimmigkeit bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Neuwahl) eine andere Person als Präsidiumsmitglied berufen.
§12.7 Alle Präsidiumsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken und ihnen übertragene Tätigkeiten zeitnah und gewissenhaft auszuführen.
§12.8 Das Präsidium erstellt eine Beitrags- und Gebührenordnung, welche von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung genehmigt wird. Diese wird in den Erlaubnisscheinen und der vereinseigenen Homepage veröffentlicht. Sie behält Gültigkeit über das Geschäftsjahr hinaus bis zu einer Anpassung oder Erweiterung.
§12.9 Präsidiumsmitglieder haben Einnahmen oder Ausgaben innerhalb 4 Wochen mit dem Schatzmeister abzurechnen. Alle Ausgaben, welche ein Präsidiumsmitglied für den Verein ausgelegt hat, werden nur erstattet:
– wenn die Quittung bzw. Rechnung vorhanden ist und auf den Verein lautet
– dies durch Beschluss des Präsidiums genehmigt wurde
– die Abrechnung innerhalb eines Quartals erfolgt.
Leistungen, welche für den Verein vereinnahmt wurden, sind frist- und termingerecht an den Verein abzuführen bzw. zu übergeben. Unterbleibt dies oder ignoriert der Betroffene eine entsprechende Aufforderung des Vereins, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinn von § 6.3. dar.
§12.10 Eine Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist möglich.
§13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt und hat die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen und die Mitglieder über die Geschehnisse zu informieren. Anstehende Wahlen sind in der Versammlung abzuhalten. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem die Aufgabe:
– Entgegennahme der Berichte der Präsidiumsmitglieder
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung der Präsidiumsmitglieder
– Anerkennung der vom Präsidium festgelegten Beiträge und Gebühren
– Wahl der Organe des Vereins
– Genehmigung von Satzungsänderungen
– Entscheidungen über Anträge des Präsidiums
– Entscheidungen über Anträge der Mitglieder
– Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidiums bei Ausschlüssen oder Maßnahmen gegen Mitglieder.
§13.1 Die Mitgliederversammlung findet im 1.Quartal des Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt mit verbindlicher Wirkung schriftlich an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
§13.2 Alle Versammlungen werden vom Vorstand nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Erscheint kein Vorstandsmitglied, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter aus dem Kreis des Präsidiums oder – sollte kein Präsidiumsmitglied anwesend sein – der Mitglieder.
§13.3 Anträge und Anfragen von Mitgliedern müssen in die Tageordnung aufgenommen und berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins eingegangen sind. Danach können sie nach Ermessen des Vorstandes behandelt werden.
§13.4 Anträge und Anfragen welche von Mitgliedern vor Beginn und während der Versammlung gestellt werden, können nur nach Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
§13.5 Alle Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, außer ein schriftlicher Antrag zur geheimen Wahl liegt vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Zweifel wird das Ergebnis durch Gegenprobe bestätigt.
§13.6 An die Ergebnisse von Abstimmungen der Mitglieder ist das Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgabe gebunden.
§13.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§13.8 Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt ein durch einfache Mehrheit zu bestimmendes bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
§13.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. Für die Einberufung gelten die o. g. Bestimmungen in §13.1 Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen.
§13.10 Von allen Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten über ausreichende Kenntnisse in Buchführung verfügen.
§14.1 Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§15 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und dem Ehrenratsbeisitzer. Sie sind auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
- Alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgefordert wird.
- Auf Grund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins ist auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, ein Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§15.1 Schlichtungs- und Ehrenratsordnung
§15.1.1 Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterzeichnen und dem Vorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstands verlangen. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
§15.1.2 Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§6) tätig.
§15.1.3 Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrats kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ablehnungsantrag ist in schriftlicher Form dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlungen vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlungen führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit. Im Verhinderungsfall oder einem begründetem Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.
§15.1.4 Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt dem Beschuldigtem, dem Ankläger sowie dem Vorstand vor Eröffnung des Verfahrens zur Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeit, Ort und Angaben sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten dass die Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist. Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg einer Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten. Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzendem muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit er im selben Termin erscheinen, oder sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungszeitpunkt muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt sowie auch entschieden wird.
§15.1.5 Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn hierauf hinzuweisen.
§15.1.6 Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
§15.1.7 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt wird oder in der Hauptversammlung bekannt gegeben werden soll. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
§16 Erlaubnisscheine
Nur der Besitz eines vollständig ausgefüllten und vom Mitglied unterschriebenen Erlaubnisscheins berechtigt zum Fischen an den Vereinsgewässern. Der Verkauf von Erlaubnisscheinen sowie Jahresgastkarten erfolgt über die Vergabestellen.
§16.1 Die Erlöse aus dem Kartenverkauf sind innerhalb von vier Wochen mit dem Kassierer abzurechnen.
§17 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§17.1 Der Vorstand darf, ohne die Satzung durch die Mitglieder neu zu bestätigen zu lassen, einzelne Passagen dieser Satzung umformulieren, wenn der Sinn dadurch nicht geändert wird.
§17.2 Jede Satzungsänderung ist nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung unverzüglich im Vereinsregister zu aktualisieren.
§18 Datenschutz
Jedes Mitglied und jeder Gast erklärt sein Einverständnis, dass sein Name und sein Abbild auf der Homepage des Vereins zum Zwecke der Darstellung und auch zur Bewerbung des Vereins unentgeltlich, sowie zeitlich und örtlich unbeschränkt genutzt werden dürfen, sofern durch die Art der Darstellung die Persönlichkeitsrechte des Mitglieds nicht verletzt werden. Das Mitglied überträgt auf den Verein insbesondere das Recht, das Abbild und den Namen nichtkommerziell in jeder Art und Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie das Recht zur Auswertung von Namen und Bild über elektronische mobile/ nicht-mobile Netzwerke und/oder Kabelsysteme/Datenbanken im Wege interaktiver oder nicht- interaktiver analoger und/oder digitaler Lieferung bzw. Verbreitung bzw. Verfügbarmachung in sämtlichen Technologien/Protokollen wie bspw. http und/oder WAP in allen Verwertungsarten (bspw. Online- und/ oder Mobile-streaming, -simulcasting, -downloading). Jedes betroffene Mitglied hat das Recht schriftlich Widerspruch einzulegen.
§19 Umlagen, Mitgliederdarlehen
§19.1 Umlagen (z.B. für einen Gewässerkauf, Bau einer Fischerhütte, usw.): Modelle dazu sind vom Präsidium auszuarbeiten und werden in der Mitgliederversammlung in ihrer Höhe und Zahlungsweise beschlossen. Dies erfordert eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
§19.2 Mitgliederdarlehen können, sofern die Gelder ausschließlich für in der Satzung festgelegte Verwendung genutzt werden, dem Verein zur Verfügung gestellt werden. Über Art und Umfang sowie Rückzahlung entscheidet das Präsidium, solange die Darlehenshöhe mit § 11.6 der Satzung vereinbar ist. Darlehen, die höher als die in §11.6 der Satzung festgeschriebene Grenze sind, bedürfen der Zustimmung durch die Mitglieder. Um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu bewahren, ist derzeit lediglich eine Verzinsung 0,5% unter Banküblich zulässig. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens wegen Vereinsaustritts besteht nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§20 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sinkt die Anzahl der Mitglieder auf unter 7 erfolgt die Auflösung automatisch. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes tritt die Liquidation ein. Zu deren Zweck wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham zugewiesen und für zwei Jahre zu den jeweiligen Sparzinskonditionen der kontenführenden Bank deponiert. Sollte sich nach Auflösung des Vereins ein neuer Verein im Gebiet des aufgelösten Vereins gründen, der als gemeinnützig anerkannt ist und die gleichen Ziele wie der bisherige hat, soll das Vermögen diesem Verein als Anfangskapital zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, wird das gesamte Vereinsvermögen an Geld, Geräten und Grundstücken nach einem Jahr einem als gemeinnützig anerkannten Fischereiverein im Landkreis Rosenheim übertragen, der die ehemaligen Mitglieder des aufgelösten Vereins ohne Aufnahmegebühr als Mitglieder übernimmt.
§20.1 Bei Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vermögens ist eine Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden vorzunehmen.
§20.2 Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.